Sozialversicherung - Beitragsrecht - Die Übernahme von Verwarnungsgeldern ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn

Arbeit Betrieb
16.05.2010921 Mal gelesen
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern von einer Spedition für ihre Lkw-Fahrer stellt keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Die Frage, ob die Spedition die Lkw-Fahrer zum Rechtsverstoß aufgefordert hat, ist für diese Beurteilung irrelevant. Ein Speditionsunternehmen hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten.
 
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz v. 10. 5. 2010
 
Das LSG hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei. (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. 1. 2010 ? L 6 R 381/08)
 
Eine vergleichbare Entscheidung hatte das Bundessozialgericht bereits am 01.12.2009 getroffen.
  
 
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