Die Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers ist ein Verwaltungsakt. Dieser unterliegt einem Begründungserfordernis. Es reicht nicht aus, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch mündliche Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Aus Artikel 33 Abs. 2 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, genügt daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Darüber hinaus ergibt sich zudem aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dass dem erfolglosen Beförderungsbewerber bereits in der Begründung, mit der die Behörde ihren ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt zu versehen hat, die wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen sind, die dafür maßgeblich waren, dass dem unterlegenen Bewerber der Ausgewählte vorgezogen wurde. Ist die Begründung in dem Bescheid nicht enthalten, kann sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2010 (5 ME 277/09) Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers. rkb-recht.deRechtsanwalt Peter KochHohenzollernstraße 2530161 HannoverTel.: 0511/27 900 182Fax: 0511/27 900 183www.rkb-recht.dekoch@rkb-recht.de
16.05.2010
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Eine Auswahlentscheidung ist allein auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) und unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie muss aber begründet werden.