Die Richter des OVG Münster bestätigten eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts und wiesen den Berufungsantrag des betroffenen Mitarbeiters zurück.
Der Mann hatte von seinem Dienstherrn vergeblich einen Raum eigens für die Raucher verlangt und sich dabei auf das NiSchG NRW berufen. Dort sei geregelt, dass auch in Behörden abgeschlossene Raucherräume eingerichtet werden könnten (§ 3 Absatz 2).
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Dienstherr dazu aber nicht verpflichtet sei: Auch in der Umgebung von Raucherräumen steige die Tabakkonzentration in der Luft zwangsläufig an, was von den nichtrauchenden Kollegen grundsätzlich nicht geduldet werden müsse. Im Übrigen sei es Rauchern regelmäßig zumutbar, für eine Zigarette ins Freie zu gehen.
Dies allerdings dürfe wegen der geltenden Arbeitszeit-Regelungen nicht während der Kernarbeitszeit geschehen. In diesem Zeitraum bestehe grundsätzlich für alle Bediensteten Anwesenheitspflicht. Dafür müsste man ? abgesehen von Toilettengängen ? am Arbeitsplatz persönlich oder telefonisch erreichbar sein. Würden Kurzpausen zugelassen, wäre ein geregelter Dienstbetrieb nicht ohne weiteres gewährleistet, weil sich der Zeitaufwand für die Unterbrechung zum Rauchen jeweils mit Wegzeiten und Betätigen der Stechuhr auf zehn Minuten oder mehr belaufen könne.
Im Übrigen sei auch der Dienstfrieden in Gefahr, wenn nichtrauchende Kollegen immer wieder für ihre rauchenden Kollegen einspringen müssten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.