Urlaubsrechtsprechung geändert

Arbeit Betrieb
17.03.20101316 Mal gelesen
 
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ? unten bereits dargestellt - hat das Bundesarbeitsgericht seine 25jährige Rechtsprechung zur Übertragung von Urlaub auf das folgende Jahr geändert. Es geht dabei um folgende Situation: Ein Arbeitnehmer ist vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig erkrankt und kann deshalb während dieser Zeit den Jahresurlaub nicht nehmen. Die bisherige Rechtsprechung ging dahin, dass dann der Urlaub für das vergangene Jahr ersatzlos entfiel. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung komplett geändert und dargestellt, dass der Urlaubsanspruch solange erhalten bleibt, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. War also beispielsweise ein Arbeitnehmer vom 01.01.2006-31.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt, so steht ihm im Jahre 2008 der Urlaubsanspruch für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zu. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr hat. Im Jahre 2008 hat der Arbeitnehmer mithin nunmehr einen Urlaubsanspruch von 3 x 24 Tagen, insgesamt also 72 Tage. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Jahre 2008 entweder diese 72 Tage Urlaub zu gewähren oder aber den Urlaub in Geld abzugelten. Diese Regelung gilt rückwirkend bis zum Jahre 2006. Die Regelung gilt allerdings lediglich betreffend den gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen. Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag mehr Urlaub vereinbart, so geht der Teil, der über die 24 Tage hinausgeht, unter. Wie es sich verhält, wenn der "Mehrurlaub" aufgrund eines Tarifvertrages zu gewähren ist, ist nicht entschieden.
BAG 9 AZR 983/07