Umkleidezeit als Arbeitszeit?

Arbeit Betrieb
15.03.20103536 Mal gelesen

Einige Beschäftigte tragen während der Berufsausübung besondere Arbeitsbekleidung. Vor und nach der Tätigkeit kleiden sie sich um.  DIese Umkleidezeit kann als Arbeitszeit bewertet werden, wenn das Tragen der Dienstkleidung als fremdnützig und nicht ausschließlich als eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers gewertet werden kann, etwa weil sie auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Ist aber das Tragen einer Dienstbekleidung Teil einer einheitlichen Firmenkultur und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten, kann das Umkleiden als Arbeitszeit gewertet werden. Von Bedeutung ist ferner, ob sich der Arbeitgeber etwa in anderen Betriebsstätten desselben Erscheinungsbildes seiner Mitarbeiter bedient,  wo und wie der Name des Unternehmens auf der Bekleidung angebracht ist, m.a.W. ob der Träger der Bekleidung im öffentlichen Straßenraum ohne weiteres als Angestellter des Unternehmens erkennbar ist. Dann besteht kein Interesse des Arbeitnehmers, diese zu tragen. Dann dient das Tragen der Unternehmenskleidung vielmehr dem Interesse des Arbeitgebers. Dieser kann dann wegen des Verbotes des Eingriffes in die private Lebensgestaltung seinen Arbeitnehmer nicht dazu zwingen, diese Bekleidung auf seinem der privaten Lebensführung zuzurechnenden Weg zur und von Betriebsstätte zu tragen.