Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts

Arbeit Betrieb
27.02.2010 868 Mal gelesen
Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt...

Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bewirtschaftete das Unternehmen A bis 31.12.2006 drei Betriebsrestaurants eines Automobilherstellers. Vertraglich war es diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. In jeder Kantine wurden von dem Unternehmen ein Koch und bis zu zwei Küchenhilfen eingesetzt. Ab dem 1.1.2007 übernahm das Unternehmen B die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, das dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig. Das Unternehmen B beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung einer Küchenhilfe nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt diese nunmehr das Unternehmen A als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf das Unternehmen B übergegangen, sondern nach dem 31.12.2006 bei Unternehmen A verblieben.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten dieser Auffassung und entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf das Unternehmen B auszugehen ist. Dieses hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

 

Rechtsanwalt Björn Blume