Am 12.07.2006 entschied das Bundessozialgericht (BSG), Az.: B 11a AL 47/05 R, dass ein Aufhebungsvertrag dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III führt, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte.
In dem zu entscheidenden Fall fiel der Arbeitsplatz des Klägers wegen einer betrieblichen Neustrukturierung weg. Der Kläger einigte sich auf einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Die Richter entschieden, dass das Interesse des Arbeitnehmers, sich in diesem Fall eine Abfindung zu sichern, das Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung überwiege. Die Sperrzeit wurde aufgehoben.
Das Bundessozialgericht hat hier innerhalb der sozialgerichtlichen Auseinandersetzung zugleich die arbeitsrechtliche Frage der sozialen Rechtfertigung der (drohenden) Kündigung geprüft.