Aus der Kanzlei: Bereits das Abschreiben von Namen und Kontaktdaten von Kunden rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers

Arbeit Betrieb
09.07.2006966 Mal gelesen

Die Mitarbeiterin hatte die Eigenkündigung ausgesprochen. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses wurde sie erwischt, wie sie eine Liste mit Kundennamen und -daten erstellte und sofort außerordentlich gekündigt. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht München - noch zurückhaltend - auf die eingereichte Kündigungsschutzklage formulierte, insbesondere komme es überhaupt nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin mit der Liste bereits "gearbeitet habe", so aber die Einlassung der Arbeitnehmerin, Arbeitsgericht München, 27 Ca 6117/06.