OVG Lüneburg: Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG gilt auch im Auswahlverfahren um die Stelle eines kommunalen Wahlbeamten

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21.01.20101232 Mal gelesen
(Stuttgart) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch in einem Auswahlverfahren um die Stelle eines kommunalen Wahlbeamten, hier: Einwand der Altersdiskriminierung, zur Anwendung kommen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vom 11.01.2010, Az.: 5 LA 105/09.
Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - abgelehnt hatte, weil die Klägerin bei der Besetzung der Stelle der Ersten Gemeinderätin/ des Ersten Gemeinderats bei der Beklagten nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt worden sei, hatte bei dem OVG Lüneburg Erfolg, betont Henn.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Stade bestehen. Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Senat in seinem von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 22. Januar 2008 (5 ME 491/07) entschieden hat, dass das in § 81 Abs. 3 Satz 1 NGO normierte Vorschlagsrecht des Bürgermeisters sowie die Wahl als solche keiner Begründung bedürfen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass in eine Wahlentscheidung eines aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums wie dem Rat die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingehen. Gleichwohl ist auch ein Verfahren über die Auswahl eines kommunalen Wahlbeamten an den Vorgaben des AGG zu messen.
Die Klägerin wende sich nicht gegen die Begründung bzw. die Nichtbegründung der Auswahlentscheidung, sondern sie trägt vor, bei der Wahl des Ersten Gemeinderats der Beklagten benachteiligt worden zu sein. Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Beteiligten dieses Verfahrens unterfallen deshalb dem Anwendungsbereich des AGG. Die Klägerin gilt entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigte, weil sie sich auf eine Stelle als kommunale Wahlbeamtin bei der Beklagten und damit analog § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG für ein Beschäftigungsverhältnis beworben hat. Die Beklagte ist als Dienstherr, der die Stelle ausgeschrieben hat, entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG Arbeitgeber im Sinne des AGG.
Die Klägerin habe damit gewichtige, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechende Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergebe, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LB 9/10 fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).