Legenden des Arbeitsrechts: Die hartnäckigsten Irrtümer im Personalwesen

Arbeit Betrieb
02.01.20101805 Mal gelesen

In vielen mittelständischen Betrieben halten sich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach wie vor hartnäckig weit verbreitete Irrtümer über arbeitsrechtliche Grundlagen. Dies führt oftmals dazu, dass Kündigungen aus formellen Gründen unwirksam sind oder aber keine Kündigung ausgesprochen wird, obwohl dies möglich wäre bzw. sich die Arbeitnehmer nicht oder mit falschen Erwartungen gegen Kündigungen zur Wehr setzen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses ?Kündigungsschutz? im VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
 
Folgende ?Legenden des Arbeitsrechts? sind dabei immer wieder anzutreffen:
 
  • Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.
Diese Aussage ist falsch. Eine Krankheit verhindert keine Kündigung. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht per se unwirksam.
 
  • Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.
Es wäre aus Sicht des Arbeitgebers sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, betont Kroll. Damit würde er sich mit seiner Argumentation für einen späteren Gerichtsprozess binden. Eine Kündigung bedarf für Ihre Wirksamkeit keine Begründung.
 
  • Auch mündlich darf gekündigt werden.
Das ist ebenfalls unzutreffend. Arbeitsverträge kann man zwar mündlich abschließen, aber nicht ebenso beenden. Es bedarf nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht ist auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS.
 
  • Vor der Kündigung muss immer drei Mal abgemahnt werden.
Das ist auch nicht zutreffend. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nur eine Abmahnung voraus. Übrigens muss auch der Betriebsrat einer Kündigung nicht zustimmen; er muss nur angehört werden. Der kann der Kündigung widersprechen - aber das ändert nichts an deren Wirksamkeit.
 
  • Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung.
Diese Annahme ist falsch. Das Kündigungsschutzgesetz ist zuvorderst ein Bestandsgesetz. Damit richtet sich der Schutz zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. In der Tat enden tatsächlich viele Kündigungsschutzverfahren mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Wenn allerdings Kündigungsgründe bestehen, greift die Kündigung durch und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.
 
Kroll riet, dies zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf den VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V., www.vdaa.de? verwies.
 
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
 
Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Master of Insurance Law
 
Leiter des Fachausschusses II ?Kündigungsschutz? im VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
 
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
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