Kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG bei verzögerter Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung

Arbeit Betrieb
30.12.20091607 Mal gelesen
Eine lediglich verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen reicht nicht für die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung nach §§ 7, 1 AGG aus und führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG.
Das Gesetz legt dem Arbeitgeber bei der Bewerbung von Schwerbehinderten auf eine Stellenausschreibung umfangreiche Verpflichtungen auf.
 
So ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter anderem verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen zu informieren. Wird die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber jedoch nicht im Bewerbungsverfahren beteiligt, wird grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermutet und es kann ein Entschädigungsanspruch des Schwerbehinderten nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gegeben sein.
 
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit Urteil vom 28.08.2009, Az.: 19/3 Sa 340/08 nun entschieden, dass lediglich eine verzögerte Unterrichtung des Schwerbehindertenvertretung nicht für einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Bewerbers ausreicht.
 
In dem vorliegenden Fall wurde die Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar bei Eingang der Bewerbung unterrichtet, jedoch noch so rechtzeitig, dass sie in die Vorauswahl der Bewerbungen einbezogen werden konnte.
 
Da somit die Interessen des schwerbehinderten Bewerbers in dem Bewerbungsverfahren durch die Schwerbehindertenvertretung noch vertreten werden konnten, liegt gerade keine Vermutung einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung vor.
 
Das LAG Hessen hat daher einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG wegen fehlender Diskriminierung des Schwerbehinderten abgelehnt.