Dienstzeitverlängerung zur Vermeidung einer Versorgungslücke möglich

Arbeit Betrieb
18.12.20091319 Mal gelesen

In letzter Zeit mehren sich beamtenversorgungsrechtliche Fälle, in denen bei Zusammentreffen von Altersteilzeit im Blockmodell und einem Anspruch auf Leistungen der gesetzlicher Rentenversicherung, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand und für den Beginn der Rentenzahlung wegen (neuer) unterschiedlicher Stichtagsregelungen auseinander fallen: So entsteht eine Versorgungslücke, weil Rentenbezug und Versorgungsleistungen nicht zeitgleich gezahlt werden. Sofern die Freistellungsphase noch nicht begonnen hat, kann nach dem Rundschreiben des BMI der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die bisherige Altersgrenze hinaus bis zum Rentenbezug unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BBG hinausgeschoben werden. Anders sieht dies in Fällen aus, in denen die Freistellungsphase bereits begonnen hat. Hier führt das BMI aus, mit Beginn der Freistellungsphase scheide ein Hinausschieben des Ruhestands aus. Die rentenrechtliche Lücke müsse wegen der systembedingten Unterschiede hingenommen werden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2008, - D I 1 ? 210 172/20).

 

Abhilfe kann hier eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/ Main schaffen:

Das Verwaltungsgerichts Frankfurt/ Main sieht in den starren beamtenrechtlichen Altersgrenzen für den Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters eine unmittelbare Diskriminierung. Aus führt zum Anspruch eines Beamten, weiter im Dienst belassen zu werden, aus: ?Daneben steht dem Kläger das durch § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG sowie Art. 1 RL 2000/78/EG vermittelte Recht zu, vor - ungerechtfertigten - Benachteiligungen wegen seines Alters bewahrt zu werden, insbesondere soweit die Benachteiligung noch nicht eingetreten ist.? Im Ergebnis könne der Kläger von der Beklagten verlangen, über den 31.05.2012 weiter im Dienst belassen zu werden, weil die beamtenrechtlichen Altersgrenzen für den Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters enthalten, die nicht durch berufliche Anforderungen gerechtfertigt ist, so das Verwaltungsgericht weiter (vgl. VG Frankfurt, B. v. 06.08.2009 - 9 L 1887/09.F).

Betroffene Beamte, bei denen eine Versorgungslücke droht, können unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung, einen Antrag auf Dienstzeitverlängerung stellen. Wegen der Komplexität der Materie ist vor dem Stellen eines Antrags eine anwaltliche Beratung im Einzelfall angeraten.

Mitgeteilt und bearbeitet durch Rechtsanwalt Jan General, Friedrichstr. 90, 10117 Berlin, Mitglied BOER, Bundesvereinigung für Öffentliches Recht, www.kanzlei-general.de