Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu den Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (§ 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI)

Arbeit Betrieb
14.12.20092365 Mal gelesen
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich in einem Urteil vom 16.09.2009 (L 2 R 235/09) zu der Frage geäussert, wann die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige vorliegen.

Hierbei handelt es sich um selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dieser Personenkreis ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI). Das LSG hatte die Frage zu klären, wann eine Tätigkeit "auf Dauer" erfolgt.   Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger in zweifacher Hinsicht freiberuflich tätig: Zum einen befasste er sich als selbständiger Diplom-Designer mit dem Entwurf von Gebrauchsgegenständen. Dieser Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit war nicht mit wirtschaftlichen Erträgen verbunden; sie überhaupt ernsthaft auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet war und den Rahmen einer Liebhaberei verlassen hat, war zweifelhaft. Jedenfalls gab es für diese Entwurfstätigkeit keinen konkreten Auftraggeber; der Kläger war in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Initiative tätig. Daneben hatte der Kläger im Rahmen einer der Wirtschaftsberatung zuzuordnenden selbständigen Tätigkeit im streitbetroffenen Zeitraum mehrere Beratungsprojekte übernommen, die er - mit einer Ausnahme - für die seiner Ehefrau gehörenden Grundstücksgesellschaft durchführte. Diese freiberufliche Tätigkeit sei zwar - so das LSG - aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung und ihrer ganz anders gelagerten wirtschaftlichen Ausrichtung als eigenständige selbständige Tätigkeit einer gesonderten Prüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zugänglich. Der Versicherungsträger habe jedoch keine ensprechenden Feststellungen getroffen. Die gesetzliche Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasse nur solche Tätigkeiten, die auch "auf Dauer" nur für diesen einen Auftraggeber durchgeführt werden. Von der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber sei dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolge. Bei einer im Voraus begrenzten lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber sei grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit anzunehmen; dies gelte namentlich bei projektbezogenen Tätigkeiten. In dem konkreten Fall habe der Kläger für die Grundstücksgesellschaft in dem streitbetroffenen 34 Kalendermonate umfassenden Zeitraum lediglich vier einzelne Beratungsprojekte durchgeführt. Zwischen diesen lagen zum Teil mehrmonatige Pausen, während derer er für die Auftraggeberin überhaupt nicht tätig war. Insgesamt hat sich sein Einsatz für die Grundstücksgesellschaft in diesen 34 Monaten nur auf geschätzt etwa 55 Arbeitstage belaufen und damit nicht einmal 10 % der üblichen Arbeitszeit erreicht. Damit habe es sich lediglich um projektbezogene Tätigkeiten gehandelt, der Einsatz des Klägers für die Auftraggeberin habe in keiner Weise die für die Annahme einer "auf Dauer" ausgerichteten Tätigkeit erforderliche Stetigkeit erreicht. Der Versicherungsträger habe trotz eines vorausgegangenen richterlichen Hinweises nicht nachvollziehbar aufzeigen können, weshalb er das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit als gegeben ansehen will. Die Klage hatte somit Erfolg. 

LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.09.2009 (L 2 R 235/09)

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