Arbeitsrecht: "Druck auf Arbeitnehmer durch Androhung einer betriebsbedingten Kündigung"

Arbeit Betrieb
16.09.20094489 Mal gelesen
Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag - Androhung einer betriebsbedingten Kündigung
Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.12.2008 (AZ.: 10 Sa 1100/08)
 "Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Auch in der Ankündigung einer ordentlichen Kündigung liegt eine Drohung, denn auch die ordentliche Kündigung bringt für den Arbeitnehmer stets Nachteile mit sich."
Begründung:
Die Beklagte - Arbeitgeberin - hat für den Fall der Nichtannahme der vorbereiteten Verträge ausdrücklich eine ordentliche Kündigung angekündigt. Eine Drohung ist aber dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. So war es hier, da hier keine Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung ersichtlich waren. Denn die Entscheidung der Betriebs- oder Abteilungsstilllegung muss bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen werden und die Schließung des Betriebs oder Betriebsteils sollte bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben. Dies war in unserem Fall nicht geboten, vielmehr sollte die Arbeitnehmerin dazu bewegt werden, die für sie nachteiligen Arbeitsverträge zu unterzeichnen.
Fazit:
Wieder einmal versucht ein Arbeitgeber durch "Druck" Arbeitsbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers zu ändern. So wird vor allem mit Kündigungen gedroht, die in den meisten Fällen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine für Arbeitnehmer "gute" Entscheidung, die aber zeigt, wie wichtig die rechtzeitige rechtliche Beratung in Arbeitsrechtsfragen ist.

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