Kündigung: AGG gilt
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt folgendes:
- Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 - 10 AGG) sind im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz anzuwenden.
- Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher unwirksam sein (§ 1 KSchG).
- Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) dennoch nicht entgegen.
- Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.
Dies alles war und ist rechtlich keineswegs selbstverständlich:
Der deutsche Gesetzgeber hatte es nämlich ausdrücklich abgelehnt, Diskrimierungsschutz aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch auf Kündigungen anzuwenden. Um zu verhindern, dass findige Gerichte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Kündigungen anwenden, hatte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein ausdrückliches Anwendungsverbot verankert:
AGG § 2 Abs. 4.
Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Es sollte deshalb nicht sein, dass Arbeitgeber bei Kündigungen auch noch den Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu bewältigen hätten. Die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG forderte ausdrücklich den Schutz vor Diskriminierung in sämtlichen Bereiche und Gebieten des Arbeitslebens und zwar "einschließlich Entlassung". Europarechtlich zwingend gefordert war damit auch der Schutz vor Diskriminierung bei Kündigungen.
RAe Sagsöz & Euskirchen BONN