Kündigung: AGG gilt, RAe Sagsöz & Euskirchen- BONN

Arbeit Betrieb
17.08.20091146 Mal gelesen

Kündigung: AGG gilt

AGG & Kündigung: Ist die Berücksichtigung des Alters bei der Kündigung eine verbotene Altersdiskrimierung? Wenn eine betriebsbedingte Kündigung ansteht: Dürfen Arbeitgeber bei der Sozialauswahl das Alter der Arbeitnehmer für die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen - oder gerade nicht? Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Kündigungen des Arbeitgebers? Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht (06. 11.2008 - 2 AZR 701/07).

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt  folgendes:

Dies alles war und ist rechtlich keineswegs selbstverständlich:

Der deutsche Gesetzgeber hatte es nämlich ausdrücklich abgelehnt, Diskrimierungsschutz aus dem  Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch auf Kündigungen anzuwenden.  Um zu verhindern, dass findige Gerichte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Kündigungen anwenden, hatte der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein ausdrückliches Anwendungsverbot verankert:

AGG § 2 Abs. 4.
Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Es sollte deshalb nicht sein, dass Arbeitgeber bei Kündigungen auch noch den Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu bewältigen hätten. Die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG forderte ausdrücklich den Schutz vor Diskriminierung in sämtlichen Bereiche und Gebieten des Arbeitslebens und zwar "einschließlich Entlassung". Europarechtlich zwingend gefordert war damit auch der Schutz vor Diskriminierung bei Kündigungen.

RAe Sagsöz & Euskirchen BONN