Beamte dürfen länger arbeiten

Arbeit Betrieb
14.08.20091489 Mal gelesen

Beamte dürfen auch über ihren 65. Geburtstag hinaus weiter arbeiten


Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines von der Kanzlei hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) angestrengten Eilverfahrens mit Beschluss vom 6. August 2009 entschieden, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzen- regelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde (§ 25 BeamtStG i.V.m. § 50 Abs. 1 HBG). Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium zunächst nicht reagiert und später diesen Antrag abgelehnt hatte, suchte der Antragsteller Mitte Juli 2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht in den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und verneint die Möglichkeit, diese Benachteiligung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dabei hat es in Auswertung der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Rechtfertigungsmöglichkeit nur angenommen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange aber müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden.

Das Gericht hat keine solche Rechtfertigungsmöglichkeit gesehen, da den beamtenrechtlichen Altersgrenzen kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde liege. Im Übrigen gebe im Geltungsbereich der hessischen Altersgrenzen keine nachvollziehbare Personalplanung zur sog. richtigen Altersschichtung.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann. Mit der Entscheidung ist keine Aussage zu der Frage verbunden, ab welchem Lebensalter Beamte und Beamtinnen unter Beendigung ihres Beamtenverhältnisses abschlagsfrei Ruhegehalt beanspruchen können.


Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht