Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen ungebührlichen Behandelns von Untergebenen, BAG vom 28. Mai 2009 RA Sagsöz BONN

Arbeit Betrieb
03.06.2009979 Mal gelesen
 
Nach Rückverweisung des BAG wird das Landesarbeitsgerichts nunmehr die Kündigungsvorwürfe- der Kläger habe mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt, einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen und dazu aufgerufen, die im Winter 2003 bevorstehende Inventur zu boykottieren- aufzuklären und zu bewerten haben.
  

 RA Sagsöz& Euskirchen, Bonn

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 5 Sa 403/06 -