Insolvenzverschleppung – Antragspflicht bei juristischen Personen § 15a InsO

Arbeit Betrieb
21.05.20091428 Mal gelesen
Änderungen durch das MoMiG - rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht
 
Die bisher in den einzelnen Gesellschaftsrechten geregelten Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleitungen haftungsbeschränkter Gesellschaften ist durch das MoMiG unter Aufhebung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch Schaffung des neuen § 15a InsO in das Insolvenzrecht integriert worden.
 
Bislang war die Antragspflicht in den jeweiligen Gesetzen zum deutschen Gesellschaftsrecht geregelt, so z.B. im GmbHG. Durch diese Neuregelung wurde vor allem erreicht, dass die Insolvenzantragspflicht auch Geschäftsführer vergleichbarer haftungsbeschränkter Auslandsgesellschaften (z.B. Limited) trifft, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben und somit deutschem Insolvenzrecht unterfallen.
 
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter juristischer Personen ist in den jeweiligen Gesetzen, einheitlich wie folgt normiert:
 
"Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen."
 
Die Drei-Wochen-Frist darf der Geschäftsführer nur ausnutzen, wenn begründete Sanierungsaussicht besteht. Der Geschäftsführer einer juristischen Person genügt seiner Insolvenzantragspflicht nach durch Antragstellung vor einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates der EU.
 
Die Drei-Wochen-Frist für die Insolvenzantragstellung beginnt nicht im Zeitpunkt der objektiven Überschuldung, sondern im Zeitpunkt der positiven Kenntnis oder böswilligen Unkenntnis des Vorstandes vom Eintritt der Überschuldung.
 
Zu beachten ist: Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen heben die Insolvenzantragspflicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nicht auf.
 
Bei den Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht, so auch bei, handelt es sich um gläubigerschützende Normen, sodass ein Geschäftsführer, der der Insolvenzantragsverpflichtung zuwider den Insolvenzantrag nicht oder zu spät stellt, Gläubigern der Gesellschaft nach zum Schadenersatz verpflichtet sein kann.
 
Die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Geschäftsführer handelt nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Insolvenzreife der Gesellschaft Rat von einem unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger einholt, den er vollständig und wahrheitsgemäß informiert, und dann dessen Rat folgt, den Insolvenzantrag nicht zu stellen.