Lohnkürzung nach Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer

Arbeit Betrieb
15.06.20097514 Mal gelesen

Es kommt wohl täglich vor: eine Unachtsamkeit und schon liegt der Außenspiegel des Firmtransporters am Boden. Solche oder andere Missgeschicke sind schnell passiert. Und häufig ist dem Angestellten nicht mehr vorzuwerfen als einfache Fahrlässigkeit. Der Arbeitgeber hat nach § 619a BGB dem Arbeitnehmer ein Verschulden nachzuweisen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Beschäftigte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber mit dem wirtschaftlichen Risiko auch das Risiko für die typischen Schäden durch unachtsame Beschäftigte trägt. Denn man stelle sich vor, es wird nicht der Außenspiegel sondern eine teure Maschine durch einfache Falschbedienung beschädigt. Eine volle Haftung des Arbeitnehmers schon bei einfacher Fahrlässigkeit würde diesen finanziell ruinieren. Kein Beschäftigter wäre gewillt diese Bürde auf sich zu nehmen. Der Arbeitgeber hingegen kann sich zu vertretbaren Kosten versichern.

Nun kommt es gerade in wirtschaftlich harten Zeiten wie den unsrigen zunehmend häufiger vor, dass der Arbeitgeber trotz offensichtlich nur leichter Fahrlässigkeit seines Arbeitnehmers Ersatz von diesem verlangt. Dies geschieht, weil aus Spargründen keine entsprechende betriebliche Versicherung abgeschlossen wurde, eine Prämienerhöhung bei Inanspruchnahme droht oder der Arbeitgeber gar nur den bürokratischen Aufwand einer Regulierung scheut. Dann wird schon mal ohne Ankündigung die angenommene Schadenssumme vom Lohn einbehalten. Was aber nicht zwangsläufig einen Ausdruck auf dem Lohnzettel findet. Viele Beschäftigte wehren sich aus Angst um ihren Arbeitsplatz nicht dagegen.

Wenn Sie eine solche Lohnkürzung des Arbeitgebers nicht einfach hinnehmen wollen, wenden Sie Sich zur Geltendmachung Ihres vollen Lohns gerne an uns; wir helfen weiter.