Nachdem es jahrzehntelang aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig war bei Lohn- und Gehaltszahlungen zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterscheiden ist, ist diese Frage wieder offen.
Der Konflikt ist so alt wie der Kampf um den angemessenen Lohn selbst.
Gewerkschaften haben natürlich ein legitimes Interesse daran, dass die von Ihnen mit Arbeitgebern erzielten Einkommensverbesserungen in erster Linie Ihren Mitgliedern zu Gute kommen, damit auch alle Nichtmitglieder eine Motivation zum Beitritt erhalten, welche als Trittbrettfahrer bezeichnet werden.
Umgekehrt wollen Arbeitgeber nicht auch noch zusätzliche Anreize zum Gewerkschaftsbeitritt schaffen und Unfrieden im Betrieb in Folge unterschiedlicher Bezahlung vermeiden, also auch gleichen Lohn für gleiche Arbeit zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt daher die von Gewerkschaftsseite gewünschte Differenzierung in Tarifverträgen, bzw. Haustarifen jahrzehntelang für unzulässig und hat diese Rechtsprechung noch im Jahre 2007 bestätigt.
Hieran haben sich auch bislang die Landesarbeitsgerichte gehalten und noch im Jahre 2008 so entschieden.
Nachdem allerdings in der Fachliteratur die Frage der Zulässigkeit von Differenzierungen immer wieder diskutiert wurde, hat nunmehr mit Urteil vom 26.02.2009 das Arbeitsgericht Hamburg eine neue Runde eingeläutet und die unterschiedliche Vergütung für zulässig erachtet, wobei im konkreten Fall die Differenzierung etwas verschleiert in Form einer jährlich einmaligen Sonderzahlung an Mitglieder von ver.di erfolgte.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat auch folgerichtig die unmittelbare Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass in dieser Frage auch bundesweit eine Änderung der Rechtsprechung nicht auszuschließen ist.
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
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