Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die beklagte Arbeitgeberin auf, die Beschäftigte zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Arbeitnehmerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben.
Die Arbeitgeberin kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin antragsgemäß auf, die Arbeitnehmerin »zu entlassen«.
Die Beschäftigte war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.
Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.
Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen.
m Revisionsverfahren vor dem BAG verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter, blieben aber erfolglos. Das BAG hat entschieden, dass aufgrund der - auch im Verhältnis zur Arbeitnehmerin - rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitgeberin diese zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war.
Dagegen war der Arbeitgeberin durch den Beschluss keine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.
Rechtsanwalt Sagsöz, Köln/ Bonn
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