Arbeitsvertragsänderungen - Inhaltskontrolle nach AGB-Recht

Arbeitsvertragsänderungen - Inhaltskontrolle nach AGB-Recht
23.11.2016262 Mal gelesen
BAG vom 15.11.2016 - 3 AZR 539/15 - Die Entscheidung zeigt, dass das AGB-Recht weitreichenden Änderungen der Vertragsbedingungen nicht entgegensteht

Der Kläger, seit 2000 bei der beklagten Bank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt, begehrte die Feststellung, dass ihm die Beklagte ein Versorgungsrecht zu erteilen hat, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hatte einem Teil der Arbeitnehmer eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Zu dieser Gruppe der Arbeitnehmer zählte auch der Kläger.

Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ließ diese im Jahr 2009 die Gesamtversorgungszusage widerrufen. Die beklagte Bank beschloss Versorgungsrechte nicht weiter zu erteilen und bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Die Beklagte bereitete ein Formular vor, womit die unterzeichnenden Arbeitnehmer sich mit der "Einstellung der Erteilung" des Versorgungsrechts einverstanden erklärten. Eine Vielzahl der Arbeitnehmer unterschrieb das Formular, hierunter war auch der Kläger.

Während die Arbeitnehmer, die seinerzeit eine Unterschrift verweigert hatten, bereits 2012 die Fortsetzung der ursprünglich zugesagten Versorgungsregelung  auf Grundlage der betrieblichen Übung vor dem Bundesarbeitsgerichts erstritten, versuchten nun auch die unterzeichnenden Arbeitnehmer - wie der Kläger - die Gewährung des Versorgungsrechts zu erlangen.

Verfahrensgang

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger scheiterte bereits in den Vorinstanzen.

Aus der Pressemitteilung

Das von dem Kläger unterzeichnete vorformulierte Änderungsangebot hat neben der Annahme des Angebots einer beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgung auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts beinhaltet. Mit Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung durch den Kläger haben die Parteien eine wirksame Vertragsänderung vereinbart. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde mit als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Vertragsbedingungen abgeändert. Auch wenn sich die Beklagte bereits im Vorfeld der Vertragsänderung hinsichtlich der geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmte, unterliegen die gestellten Vertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht.

Die gestellten Vertragsbedingungen halten einer Inhaltskontrolle stand, da sie weder unklar noch überraschend waren. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.  Prüfungsmaßstab ist dabei das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, wonach ein Streit durch gegenseitiges Nachgeben beigelegt wird. Im Ergebnis geht die Inhaltskontrolle zugunsten der Beklagten aus.
 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass das AGB-Recht weitreichenden Änderungen der Vertragsbedingungen nicht entgegensteht. Daher ist es dringend ratsam, vor Unterzeichnung von Vereinbarungen eine Prüfung vornehmen zu lassen. Hier gilt das alte Sprichwort, Vorsicht ist besser als Nachsicht. Bei Fragen zu Ihren vertraglichen Arbeitsbedingungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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