Unternehmerfreiheit grenzt Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz ein

Unternehmerfreiheit grenzt Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz ein
07.11.2016377 Mal gelesen
Wer hätte gedacht, dass Rauchen am Arbeitsplatz noch ein Thema ist? Unter Umständen ist es das schon, denn z.B. Mitarbeiter eines Spielcasinos, in dem geraucht werden darf, haben Anspruch auf einen zumindest teilweise rauchfreien Arbeitsplatz – mehr aber auch nicht.

Dieses Beinahe-Grundrecht wurde aktuell vom Bundearbeitsgerichtes neu bewertet. Spannend dabei: Wie schon im Jahre 2009 hatte sich ein Croupier bis nach Erfurt geklagt. Damals wurde ihm sein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zugestanden. Diesmal - fast gleiche Ausgangslage, sprachen Erfurter Richter einem hessischen Berufskollegen des Berliner Croupiers eben dieses Recht zwar ab, allerdings nur teilweise, denn er hat Anspruch auf einen "teilweise rauchfreien Arbeitsplatz".

Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damals - also 2009 - wie heute spielte eine Einschränkung nach BGB eine große Rolle: "In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

Wenn in einem Casino geraucht werden darf, dann ist es einem Mitarbeiter in aller Regel zuzumuten, dies auszuhalten, zumal Rauchen zur Natur des Betriebes gehören kann.

Der Mitarbeiter darf nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichtet an zwei Tagen der Woche in einer rauchfreien Zone arbeiten, muss den Rest der Woche allerdings den Zigarettenrauch ertragen. Grundsatz des Urteils allerdings: Wenn es kein generelles Rauchverbot gibt, müssen sich Arbeitnehmer mit einer Abtrennung von Raucherräumen und einer zeitlichen Begrenzung ihres Einsatzes in verrauchten Räumen abfinden.

Rechtsanwalt Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsreicht und Partner bei AJT Neuss: "Eben diesem Grundsatz kommt das Gesetz bei Würdigung der speziell für Hessen geltenden Nichtraucherschutzregeln entgegen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte also exakt nach Rechtslage!"

Schwarz: "Es gibt keinen generellen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Bei der individuellen Bewertung gibt es vielerlei Faktoren zu beachten, u.a. die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer." Immerhin muss der Arbeitgeber auch dann, wenn er kein generelles Rauchverbot beachten muss, alles in seiner Macht stehende tun, um Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Und wer nach ärztlicher Einschätzung besonders gefährdet ist, kann noch bessere Schutzmaßnahmen verlangen.

Empfehlung: "Es kommt  im Einzelfall immer auf die Natur des Betriebs und die Art des Arbeitsplatzes an. Neu ist, dass der Arbeitnehmer nicht durch Vorlage eines Attests eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nur abstrakte Gefährlichkeit durch Passivrauchen darlegen musste, und das Gericht schon die subjektiv wahrgenommene Tabakrauchkonzentration genügen ließ."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15



Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung