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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

 Normen 

§ 618 BGB

§ 5 ArbStättV

 Information 

1. Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Nichtraucherschutzes ist in § 5 ArbStättV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu treffen.

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein allgemeines oder auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Arbeitnehmer haben dadurch einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Es besteht jedoch kein Schutz vor den sogenannten E-Zigaretten.

Aber: Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt Folgendes: Wegen des Schutzes der Natur des Betriebs kann der Arbeitnehmer keine nichtraucherschützenden Maßnahmen verlangen, die zu einer Veränderung oder einem faktischen Verbot der rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung führen würden.

Der Arbeitgeber hat nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen (BAG 10.05.2016 - 9 AZR 347/15).

2. Mitbestimmung

In Betriebsvereinbarungen dürfen auch generelle Rauchverbote festgelegt werden, die sich auf sämtliche Betriebsräume erstrecken. Einen geschlossenen Raum muss der Arbeitgeber den Rauchern nicht zur Verfügung stellen. Der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Passivrauchen darf und soll in den Betrieben absoluten Vorrang vor den Interessen der Raucher haben.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht zur Regelung des Nichtraucherschutzes. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf das Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und der Feststellung ihrer Dauer (LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07).

Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt bei der Entscheidung, wann das Rauchen erlaubt sein soll. Der Arbeitgeber kann danach allein bestimmen, dass das Rauchen auf die normalen Pausen beschränkt wird. Es ist eine Frage des Arbeitsverhaltens, das der Arbeitgeber allein bestimmen kann (LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.03.2022 - 5 TaBV 12/21).

3. Raucherpausen

Sofern möglich, muss der Arbeitgeber den rauchenden Arbeitnehmern jedoch die Möglichkeit zur einer Raucherpause geben, die jedoch nicht als Arbeitszeit, sondern als Pause gilt und somit nicht zu vergüten ist. Auch ist es nach der Entscheidung LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07 zulässig, dass der Arbeitgeber ein Ausstempeln fordert.

Sofern der Arbeitgeber in der Vergangenheit darauf verzichtete, bei den Rauchern unter den Arbeitnehmern die Zeiten zu erfassen, in denen sie sich nicht am Arbeitsplatz befanden, sondern diesen verließen, um zu rauchen, führte die fehlende Zeiterfassung dazu, dass die selbst genommenen Pausen (weiterhin) vergütet wurden. Die rauchenden Arbeitnehmer können jedoch nicht darauf vertrauen, dass dies in Zukunft so bleiben würde. Ein Anspruch aus Betriebliche Übung zur weiteren Vergütung der Raucherpausen ist in diesen Fällen nicht entstanden (LAG Nürnberg 21.07.2015 - 7 Sa 131/15).

4. Klageantrag

Der Klageantrag, der darauf gerichtet ist, dem Kläger während seiner Arbeitszeit einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz an seinem Arbeitsort (zu benennen) zur Verfügung zu stellen, ist nach den Grundsätzen des BAG hinreichend bestimmt (BAG 19.05.2009 - 9 AZR 241/08 Rdn. 4 und 5 sowie 17 - 22).

 Siehe auch 

Betriebsvereinbarung

Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG 19.05.2009 - 9 AZR 241/08 (Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz)

BAG 19.01.1999 - 1 AZR 499/98

BAG 17.02.1998 - 9 AZR 84/97

OVG Nordrhein-Westfalen 01.08.2013 - 4 B 608/13 (Betrieb von Wasserpfeifen mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten unterliegt nicht dem Nichtraucherschutz)

Buchner: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz; Betriebs-Berater - BB 2002, 2382

Entzer/Sauer: Nichtraucherschutz im Hotel- und Gaststättengewerbe; Betriebs-Berater - BB 2008, 1116

Ginal/Pinetzki: "Dicke Luft" im Betrieb - Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz; Arbeitsrecht Aktuell - ArbR 2012, 369

Grimm/Windeln: Nichtraucherschutz im Betrieb - arbeitsrechtliche Konsequenzen und Folgeprobleme betrieblicher Rauchverbote; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2008, 273

Kock: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 198

Lorenz: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz; Der Betrieb - DB 2003, 721

Schmieding: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2004, 12