Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz Dauererkrankung

Arbeit Betrieb
05.02.20092248 Mal gelesen

Im § 7 Abs. 3 BUrlG ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen muss. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum vorgenannten Zeitpunkt wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht in natura nehmen kann, entfällt der Urlaubsanspruch. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des tatsächlich nicht genommenen Urlaubs.

 

Diese Regelung stand in zwei Verfahren auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Der EuGH hat entschieden, dass die vorbezeichnete Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht im Einklang steht mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 EG. Dies führt dazu, dass sich Arbeitnehmer nunmehr entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH mit Erfolgsaussicht auf Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auch für den Fall berufen können, dass sie bis zum 31. März des Folgejahres ihren Urlaub aus dem vergangenen Jahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnten. Dabei richtet sich die Urlaubsabgeltung nach dem jeweiligen Entgelt, welches der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub zuvor fristgerecht genommen hätte (EuGH C ? 350/06 und C ? 520/06).

 

Rechtsanwalt Dr. Berghoff, 27.01.2009