Arbeitsrecht: beten während der Arbeitszeit

Arbeitsrecht: beten während der Arbeitszeit
05.09.20162338 Mal gelesen
Obwohl es in Deutschland viele muslimische Arbeitnehmer gibt, ist die Zahl der Gerichtsfälle um das Recht auf Gebetspausen während der Arbeitszeit gering.

Wie ist es bei Arbeitsunterbrechungen, die der Befolgung religiöser Gebetspflichten dienen? Richtungsweisenden Charakter hat hier ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 2002. In dem Verfahren ging es um einen Moslem, der von seinem Arbeitgeber abgemahnt wurde, weil er sich während der Arbeitszeit wiederholt für einige Minuten vom Arbeitsplatz entfernt hatte, um der Gebetspflicht nachzukommen. Der Mann hatte eingeräumt, diese Kurzpausen schon seit sechs Jahren einzulegen. Denn im Winter fielen die am Sonnenstand orientierten Gebetszeiten in seine Arbeitszeit. Die Richter zeigten für das Ansinnen des Gläubigen allerdings wenig Verständnis. Sie entschieden, dass der gläubige Moslem seine Gebete auf die offiziellen Pausen hätte verschieben müssen (LAG Hamm, Az. 5 Sa 1782/01). Dies sei auch  im Einklang mit der islamischen Glaubenslehre, die eine Verschiebung der Gebete zum Teil um mehrere Stunden ermögliche.Zumindest aber hätte das Einverständnis des Chefs für die Gebetspausen eingeholt werden müssen, so die Richter. Da dies nicht passiert sei, hätten die Abmahnungen des Arbeitgebers Bestand. Zwar sind Arbeitgeber in Deutschland gehalten, prinzipiell auf die religiösen Belange ihrer Belegschaft (Art. 4 GG) Rücksicht zu nehmen. Das darf nach Einschätzung der Juristen aber nicht dazu führen, dass arbeitsvertragliche Pflichten nicht erfüllt werden. Entscheidend ist der Einzelfall.

Sorgt die Abwesenheit eines einzelnen Betenden für das Stocken eines ganzen Arbeitsprozesses, muss der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht tolerieren. Lässt sich die kurze Abwesenheit einfach nachholen, sieht dies anders aus.

Denn wie soll ein Arbeitgeber begründen, dass regelmäßige Kaffee- oder Raucherpausen möglich sind, entsprechende Gebetspausen aber nicht? Eine Ablehnung der Auszeiten allein unter Verweis auf die religiöse Motivation ist jedenfalls nicht statthaft.

RA Sagsöz&Euskirchen Bonn/ Köln

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