Fristlose Kündigung wegen massiver Bedrohung eines Vorgesetzten wirksam

Fristlose Kündigung wegen massiver Bedrohung eines Vorgesetzten wirksam
18.08.2016360 Mal gelesen
Die fristlose Kündigung nach einer Bedrohung des Vorgesetzten ist zulässig. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. August 2016 entschieden (Az.: 7 Ca 415/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei erheblichen Verstößen gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sieht das Arbeitsrecht auch die außerordentliche fristlose Kündigung vor. So eine schwere Pflichtverletzung kann auch die massive Bedrohung eines Vorgesetzten sein, wie aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hervorgeht.

In dem zu Grunde liegenden Fall soll ein seit 1988 beschäftigter Arbeitnehmer einen seiner Vorgesetzten telefonisch massiv bedroht und eine Morddrohung ausgesprochen haben. Der Vorgesetzte gab an, den Anrufer an seiner markanten Stimme erkannt zu haben. Außerdem sei seine Telefonnummer nur wenigen Menschen überhaupt bekannt. Als der Arbeitgeber von der Drohung erfahren hatte, sprach er die fristlose Kündigung aus.

Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, dass der Anruf aus einer Telefonzelle erfolgt war, die etwa 3,5 Kilometer von der Wohnung des entlassenen Mitarbeiters entfernt liegt. Nach der Beweisaufnahme stand für das Arbeitsgericht Düsseldorf fest, dass der Anruf von dem Arbeitnehmer gekommen ist. Durch die ausgesprochene Drohung habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Durch die nachhaltige und massive Bedrohung sei eine Weiterbeschäftigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters nicht erforderlich gewesen. Die fristlose Kündigung sei daher wirksam ausgesprochen worden, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, bleibt immer eine Einzelfallentscheidung und natürlich ist die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht immer so eindeutig und gravierend wie in dem vorliegenden Fall. Daher sollte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung immer gut vorbereiten und prüfen, ob nicht auch eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung zunächst ausreichend ist. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen. 

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