BAG: Schadensersatz bei Verletzung der tariflich vereinbarten Friedenspflicht

BAG: Schadensersatz bei Verletzung der tariflich vereinbarten Friedenspflicht
29.07.2016339 Mal gelesen
Verletzt eine Gewerkschaft die im Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht, macht sie sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das hat das BAG aktuell entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ruft eine Gewerkschaft zum Streik auf, um auch Forderungen durchzusetzen, die die im Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, macht sie sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2016 hervor (Az.: 1 AZR 160/14). Die Gewerkschaft könne dann nicht argumentieren, dass der Schaden auch bei einem Streik ohne die Friedenspflicht verletzenden Forderungen entstanden wäre.

In dem konkreten Fall hatte eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen. Zwischen ihr und dem Arbeitskampfgegner bestand ein Tarifvertrag. Ein Teil der tariflich vereinbarten Regelungen war erst Ende 2017 kündbar. Die anderen Vereinbarungen konnten zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden. Das tat die Gewerkschaft auch und wollte über diese Teile des Tarifvertrags neu verhandeln. Es kam zu einer Schlichtervereinbarung, die allerdings auch Teile des noch ungekündigten Tarifvertrags betraf. Um die Schlichterempfehlung durchzusetzen, rief die Gewerkschaft schließlich zu einem befristeten Streik auf, der aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungserklärung nach etwa zwei Wochen beendet wurde.

Der Vertragspartner verklagte die Gewerkschaft wegen des Streiks schließlich auf Schadensersatz. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen noch gescheitert war, hatte sie vor dem BAG Erfolg. Der Erste Senat des BAG stellte fest, dass der Streik rechtswidrig gewesen sei. Er sei als einheitliche Handlung zu sehen und habe dazu gedient, die Schlichterempfehlung durchzusetzen. Damit sei aber auch eine Modifizierung der Regelungen des ungekündigten Tarifvertrags verbunden gewesen. Für diese Vereinbarungen habe aber nach die vor die vertraglich vereinbarte Friedenspflicht bestanden. Dadurch habe die Gewerkschaft die Forderungen nicht mit den Mitteln des Arbeitskampfes durchsetzen dürfen. Der Einwand der Gewerkschaft, dass die den Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt hätte, sei unbeachtlich, so das BAG. Die Gewerkschaft habe schuldhaft gehandelt und sei zum Ersatz der durch den Streik entstandenen Schäden verpflichtet.

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