Aufsichtsratsausschüsse ohne Arbeitnehmervertreter?

Arbeit Betrieb
08.05.2016801 Mal gelesen
Nach Einführung der paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hatten zahlreiche Unternehmen versucht, die Ausschussbildung als Mittel zu nutzen, um den Einfluss der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einzuschränken. Teilweise wurden diese gänzlich von Ausschüssen ausgeschlossen

Die Arbeit in Gremien - insbesondere im Betriebsrat, aber auch im Aufsichtsrat - wird durch die Bildung von Ausschüssen erleichtert. Gerade in größeren Aufsichtsräten können die Arbeitsabläufe vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Für börsennotierte Gesellschaften empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex in Ziff. 5.3.1, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll.

Eine gesetzliche Grundlage für die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen findet sich in § 107 Abs. 3 AktG. Danach kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Daneben kann der Aufsichtsrat zudem Ausschüssen auch Angelegenheiten zur eigenständigen Beschlussfassung übertragen. Diese Kompetenz des Aufsichtsrats wird allerdings in § 107 Abs. 3 S. 3 AktG eingeschränkt, indem das AktG einzelne Bereiche von der Übertragung zur Beschlussfassung ausnimmt. Darunter finden sich etwa die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder, zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 111 Abs. 3 AktG und die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 171 AktG.

Nach Einführung der paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hatten zahlreiche Unternehmen versucht, die Ausschussbildung als Mittel zu nutzen, um den Einfluss der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einzuschränken. Teilweise wurden die Arbeitnehmer gänzlich von der Ausschussarbeit ausgenommen. Diese Umgehungsstrategie ist in der Folge erheblich kritisiert und von der Rechtsprechung zumeist nicht gebilligt worden.

Zwar steht - wie der eingangs erwähnte Deutsche Corporate Governance Kodex ebenfalls betont - bei der Ausschussbesetzung die fachliche Qualifikation im Vordergrund. Dies bedeutet aber nicht, dass die Arbeitnehmervertreter mit dem Argument der fehlenden fachlichen Qualifikation bei der Besetzung sämtlicher Aufsichtsratsausschüsse unberücksichtigt bleiben dürften. Vielmehr sind die Arbeitnehmervertreter bei der personellen Ausschussbesetzung angemessen zu berücksichtigen. Insofern besteht ein Diskriminierungsschutz zugunsten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Im Bereich des MitbestG besteht keine Pflicht alle Ausschüsse zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Eine Ausnahme bildet hier lediglich der Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG. Allerdings verstößt nach gefestigter Rechtsprechung eine deutliche, sachlich nicht gerechtfertigte Unterrepräsentation der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsratsausschüssen gegen das Verbot der Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter. Diskriminierend kann zudem der völlige Ausschuluss der Arbeitnehmervertreter von wichtigen Ausschüssen sein. Dies ist nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 27.01.1995 - 23 U 4282/94)  etwa bei einem Präsidialausschuss der Fall, der über die Zustimmung nach § 111 AktG zu wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen Beschluss fassen sollte und ohne Arbeitnehmervertreter besetzt wurde.

Ganz überwiegend wird im Bereich des DrittelbG angenommen, dass die Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch auf eine Beteiligung in jedem Aufsichtsratsausschuss haben. Typischerweise wird aber eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Ausschüssen erforderlich sein, die sich mit Personalmanagement und sozialen Themen im Unternehmen befassen. Dies gilt auch für einen Ausschuss, der sich vorbereitend mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern befasst.