Aufgepasst im Arbeitsrecht: Das sollten Sie bei betriebsbedingter Kündigung beachten

Arbeit Betrieb
14.04.2016270 Mal gelesen
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegen nicht selten Formfehler vor. Arbeitgeber sprechen häufig Kündigungen aus, ohne dass alle formellen oder materiellen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wir haben ein paar grundlegende Punkte für Sie zusammengestellt, bei denen Vorsicht geboten ist.

Die betriebsbedingte Kündigung ist ein schwerer Schlag für Angestellte, dennoch ist auch das nicht das Ende aller Tage - jede Kündigung ist im Einzelfall zu prüfen und die zugrundeliegenden Problematik in den Fokus zu nehmen, dabei können wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer helfen. 

Betriebsbedingte Kündigungsgründe: Was zu beachten ist

Ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Neben arbeits- oder tarifvertraglichen Statuten können auch Vereinbarungen, die mit dem Arbeitgeber geregelt wurden, eine ordentliche Kündigung ausschließen. Bei langer Betriebszugehörigkeit bspw. kann ein entsprechender Ausschluss festgelegt sein. 

Schwerhinderung & Schwangerschaft. Bei Kenntnis zu einer Schwerbehinderung oder Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitgeber vor der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung zunächst eine Zustimmung einholen, da ein Sonderkündigungsschutz gilt. 

Fristen beachten. In jedem Fall sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag fachlich prüfen lassen, ob auch tatsächlich geltende Fristen eingehalten wurden. Hierbei sind allerdings auch gesetzliche Änderungen vorbehalten oder es liegen durch einen Tarifvertrag u.a. andere Fristen vor. 

Zur Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist meist eine Verletzung des Gebets der sozialen Rücksichtnahme. Diese Verletzung kann letztlich die Unwirksamkeit einer Kündigung bedingen. Ebenso können auch Punkte der Sitten- oder Treuwidrigkeit eine Kündigung unwirksam machen - dies ist allerdings eine Ausnahme. 

Soziale Rechtfertigung. Jedem Arbeitgeber steht es selbstverständlich frei zu entlassen, wen er möchte. Aber auch hier gibt es Einschränkungen und Regularien  für den Arbeitgeber. Werden diese missachtet, kann eine Kündigungsschutzklage schnell Ansprüche geltend machen - zugunsten des entlassenen Arbeitnehmers. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von über sechs Monaten kann allerdings erst etwas mit der Kündigungsschutzklage erreicht werden, sofern zu jedem Zeitpunkt der Betrieb eine Arbeitnehmerzahl von zehn überschreitet. 

Der Abbau einer Stelle muss dringlich und darüber hinaus ein weiterführendes Arbeitsverhältnis unmöglich sein, damit eine Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist. 

Was Sie noch wissen müssen

Nur eine vom Arbeitgeber persönlich unterschriebene Kündigung ist auch wirksam und anzuerkennen. Sollte Ihre Kündigung nicht unterzeichnet sein, so muss mindestens eine schriftliche Originalvollmacht beiliegen.