Arbeitsrecht Bonn/ Aktuell - wurden Ausschlussfristen nicht gewahrt, kann ein Anspruch gegen den Arbeitgeber unwiderruflich verloren sein

Arbeitsrecht Bonn/ Aktuell - wurden Ausschlussfristen nicht gewahrt, kann ein Anspruch gegen den Arbeitgeber unwiderruflich verloren sein
30.03.2016199 Mal gelesen
Beinhaltet ein Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, dann reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass

das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird. Das entschied das BAG mit Urteil (vom 16.3.2016 Aktenzeichen 4 AZR 421/15).

Der Arbeitnehmer forderte Entgelt für den Monat Juni 2013 von seinem Arbeitgeber. Dafür reichte er Klage beim Arbeitsgericht am 18.12.2013 ein, die dem Arbeitgeber aber erst am 7.1.2014 zugestellt wurde. Nach der Bestimmung des Tarifvertrages, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war, verfallen jedoch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Das war der 30.12.2013.

Der Arbeitnehmer meinte, ausreichend sei der Eingang der Klage bei Gericht. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. § 167 ZPO ist nicht anwendbar. Der Gläubiger einer Forderung muss sich den Zeitverlust durch die Inanspruchnahme des Gerichts zurechnen lassen. 

Die Frist ist deshalb verstrichen, weil die Klageschrift erst am 7.1.2014 zugestellt worden ist.

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