LAG Hamm: Fristlose Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Hamm: Fristlose Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
24.02.20161137 Mal gelesen
Kündigt ein Arbeitnehmer eine Krankschreibung an ohne krank zu sein, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Hamm hervor (Az.: 10 Sa 156/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gewährt der Arbeitgeber einen Antrag auf Urlaub nicht, ist das für den Arbeitnehmer ärgerlich. Versucht der Arbeitnehmer dann diesen freien Tag über eine Krankschreibung zu erreichen und kündigt dies auch noch an, berechtigt das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund aussprechen kann.

Nach Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine zukünftige Erkrankung ankündigt ohne zu diesem Zeitpunkt erkrankt zu sein. Eine solche Ankündigung des Arbeitnehmers für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, sei ohne Rücksicht auf eine spätere tatsächliche Erkrankung geeignet, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Mit einer derartigen Ankündigung bringe der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er bereit sei, sein Recht auf Entgeltfortzahlung zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer nur wenige Stunden vor Dienstbeginn einen Antrag auf Urlaub für diesen Tag gestellt. Der Arbeitgeber gewährte den Urlaub nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer telefonisch an, dass er jetzt zum Arzt gehe und teilte später mit, dass er arbeitsunfähig sei. Einige Tage später kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer.

Das LAG Hamm wies die Klage ab. Die Ankündigung der Krankschreibung ohne tatsächliche Erkrankung sei eine schwere Verletzung der Leistungstreuepflicht, so dass ein wichtiger Grund für eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung vorliege. Da der Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, sich den freien Tag durch eine nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu beschaffen, sei es unwesentlich ob er später tatsächlich erkrankt sei. Außerdem habe die nachträgliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Fall keine Beweiskraft.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

 

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