Die Klägerin begehrt als Hauptschullehrerin eine Baskenmütze anstatt eines islamischen Kopftuchs beim Schulunterricht tragen zu können.
Dieses Begehren wurde nun vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen (Az. 3 K 2630/07).
Problematisch dürfte hier sein, dass die deutsche Klägerin in ihrem Recht auf Religionsfreiheit betroffen ist und das Erziehungsrecht der Eltern bzw. das staatliche Neutralitätsgebot nur am Rande betroffen sein dürfte.
Soll hiernach zB. einem Buddhisten verboten werden eine Glatze zu tragen, da dies als" religiöse Bekundung" verstanden werden könnte- dies könnte die Folge der Sichtweise des Verwaltungsgerichts Köln, des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf etc. sein.
Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wird nun mit der Mandantin erwogen.
Rechtsanwälte Sagsöz & Euskichen - Bonn