Fristen und Verwirkung bei Arbeitszeugnissen

Arbeit Betrieb
10.01.2016195 Mal gelesen
Der Anspruch auf Zeugniserstellung unterliegt nach § 195 BGB grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Aber schon vorher kann der Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein, weil seine Geltendmachung entweder unmöglich geworden ist oder der Anspruch verwirkt wurde.

Der Anspruch auf Zeugniserstellung unterliegt nach § 195 BGB grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Aber schon vorher kann der Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein, weil seine Geltendmachung entweder unmöglich geworden ist oder der Anspruch verwirkt wurde (BAG, Urteil v. 26.06.2001, NZA 2002, 34). Die Durchsetzung des Anspruchs kann beispielsweise unmöglich werden, wenn die erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber nicht mehr vorhanden sind. Dabei muss zunächst geklärt werden, wie lange der Arbeitgeber überhaupt verpflichtet ist diese Unterlagen vorzuhalten. Beurteilungsbögen und andere Zeugnisunterlagen sind nicht gesondert zu verwahren, wohingegen Buchungsbelege bis zu zehn Jahre vom Arbeitgeber aufzuheben sind. Hinzu kommt, dass bei sehr weit zurückliegenden Arbeitsverhältnissen die Erinnerung an den ehemaligen Mitarbeiter verblasst bzw. Führungskräfte das Unternehmen mittlerweile verlassen haben und eine Beurteilung somit nicht mehr stattfinden kann. Zu den tatsächlichen Hinderungsgründen kommt das zeitliche Moment. Insoweit besteht der Anspruch auch dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass der Arbeitnehmer dem Zeugnis keine Bedeutung mehr beimisst bzw. keinen Wert mehr auf die Erteilung des Zeugnisses legt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer mehrere Monate hinzuwartet, bevor er dasZeugnis anfordert oder berichtigt verlangt. Als Richtwert kann eine Wartezeit von ungefähr sechs Monaten herangezogen werden, danach kann der Arbeitgeber das Verhalten seines ehemaligen Mitarbeiters nur so auffassen, dass er keinen Wert mehr auf die Erstellung eines Zeugnisses legt.

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