BGH: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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10.11.20082333 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 09.07.2008 seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert. Nach bisheriger Rechtslage erfolgte bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Ausgleich für Zuwendungen, mit denen die Lebensgefährten ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten oder für persönliche Dienste, die ein Lebensgefährte für den Anderen erbracht hatte.

Von dieser bisherigen Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 09.07.2008 (AZ: XII ZR 39/06 und XII ZR 1179/05) abgewichen. Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, so kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nach jetzt geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
 
(Quelle: BGH v. 09.07.2008, AZ: XII ZR 39/06 und XII ZR 1179/05)
 
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