Ist Lügen im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Ist Lügen im Vorstellungsgespräch erlaubt?
17.12.2015190 Mal gelesen
„Besteht die Möglichkeit einer Schwangerschaft oder planen Sie in den nächsten Jahren eine Familie?“ Immer wieder werden Bewerber/innen in Vorstellungsgesprächen auch nach ihren privaten Zukunftsplänen befragt. Aber muss man derartige Fragen eigentlich wahrheitsgemäß beantworten?

Die Rechtsprechung spricht hier eine klare Sprache: Nein! So sind die Persönlichkeitsrechte von Bewerbern und Bewerberinnen grundsätzlich geschützt. Nur zulässige Fragen zum beruflichen Werdegang müssen im Vorstellungsgespräch ehrlich beantwortet werden - unzulässige Fragen zum Privatleben hingegen nicht!

Im Klartext: Bewerber haben bei privaten Fragen sogar das Recht, zur Notlüge zu greifen! Fragt ein potentieller Arbeitgeber im Vorstellungsgespräche beispielsweise nach einer bestehenden Schwangerschaft, sind Bewerberinnen nicht zur Wahrheit verpflichtet. Im Gegenteil: Die Frage nach einer möglichen Schwangerschaft ist generell unzulässig und gilt als Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; § 3 Absatz 1 Satz 2). Bewerberinnen dürfen eine gegebene Schwangerschaft also verheimlichen.

Auch ist die Frage nach der Religions- und Parteizugehörigkeit unzulässig und muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Fragen zum Gesundheitszustand sind hingegen teilweise erlaubt - und zwar immer dann, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit stehen, wenn also davon beispielsweise die Einsatzfähigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz abhängt. Auch ist die Frage nach einer Vorstrafe erlaubt - allerdings ebenfalls nur dann, wenn es sich hier um ein Delikt handelt, das für die spätere Arbeit von Bedeutung ist. Arbeitgeber dürfen also prinzipiell nach Dingen fragen, die dauerhaft Einfluss auf die Tätigkeit haben könnten.

Aufgepasst: Wenn Sie als Bewerber im Vorstellungsgespräch auf eine unzulässige Frage hin lügen, haben Sie rechtlich gesehen keine nachteiligen Folgen! Wenn Sie aber eine rechtlich zulässige Frage falsch beantworten, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anfechten!

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