Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich. Wer anschließend in seine alte Firma zurückkehrt, hat einen Anspruch darauf, entsprechend der Abmachungen seines alten Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt zu werden. Das schließt zwar einen Arbeitsplatzwechsel nicht aus, allerdings muss ein etwaiger neuer Arbeitsplatz annähernd gleichwertig sein.
Einen Anspruch auf den alten Job haben Rückkehrer nach der Elternzeit damit nicht - wohl aber einen Anspruch auf das gleiche Gehalt und auf eine gleichwertig anspruchsvolle Tätigkeit.
Wenn Ihr Chef Sie nach der Elternzeit zu veränderten Bedingungen weiterbeschäftigen will oder Ihnen gar das Gehalt kürzt, sollten Sie sich zur Wehr setzen!
Immer dann, wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten auf eine Art und Weise einsetzen will, die nicht vom gültigen Arbeitsvertrag gedeckt ist, bedarf es eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung! Hier müssen aber die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden! Während der Elternzeit ist eine derartige Änderungskündigung, die schon mit Ende der Elternzeit Wirkung entfalten soll, in der Regel nicht möglich!
Unser Tipp: Nehmen Sie keine Karriereeinbußen oder Gehaltskürzungen in Kauf. Sprechen Sie mit uns über Ihre Möglichkeiten! Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte sind rund um die Uhr für Sie da - auch am Wochenende und an den Feiertagen.
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