Raubkopien auf Kosten des Arbeitgebers - BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15

Arbeit Betrieb
25.11.2015139 Mal gelesen
Der Arbeitsplatz ist kein Selbstbedienungsladen. Die tägliche Verführung ist zwar groß. Das Eigentum des Chefs bleibt trotzdem tabu. Da ist es egal, ob ein Arbeitnehmer nur Sachen von geringem Wert mitgehen lässt oder sich im großen Stil bedient. Entscheidend ist der Vertrauensbruch.

Der Fall: Arbeitnehmer N. war "IT-Verantwortlicher" bei Arbeitgeber G. Für sich und seine Kollegen kopierte er während der Arbeitszeit unter anderem mehr als 1 100 DVDs - auf Rohlingen des Arbeitgebers. Zuerst ließ sich N. nach Kontrolle seines Rechners noch mit "ja, das habe ich gemacht" ein, dann bestritt er die Vorwürfe. G. kündigte trotzdem fristlos - hilfsweise fristgemäß.

Das Problem: In der Regel kann man nur für etwas bestraft werden, das man getan hat. Bei N. war das nicht so ganz einfach festzustellen. Am "Endprodukt Raubkopie" waren mehrere beteiligt. Ein Kollege hatte beispielsweise auf dem Betriebsdrucker die passenden DVD-Cover erstellt . - Teamwork eben. Trotzdem lieferte N.'s Tatbeitrag einen geeigneten Kündigungsgrund.

Das Urteil: "Ein Grund zur fristlosen Kündigung . kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche ,DVD-' bzw. ,CD-Rohlinge' kopiert (BAG, Urteil vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N.'s Arbeitsverhältnis ist jetzt akut gefährdet. Das BAG hat den Rechtsstreit zwar zurückverwiesen, weil die Vorinstanz noch etwas aufklären muss. Die Erfurter Richter haben aber deutlich gemacht, dass N.'s Verhalten auch dann für eine Kündigung ausreicht, wenn er nicht an allen Schritten des vollständigen "Produktionsprozesses Raubkopie" beteiligt war.