Kündigung statt Silvesterparty: Holen Sie sich Ihre Abfindung!

24.11.2015 157 Mal gelesen
Vor allem zum Jahreswechsel ist es ein großer Schreck: Die Kündigung kam überraschend und unvorbereitet. Jedes Jahr werden im November besonders viele Kündigungen ausgesprochen, um die Betriebskosten für das nächste Jahr zu senken.

Eine Kündigung zum 31.12.2015 ist für jeden Arbeitnehmer ein niederschmetternder Einschnitt in sein soziales und wirtschaftliches Gefüge. Statt mit Familie und Freunden unbeschwert auf das Neue Jahr anzustoßen, plagen einen nun die Zukunftsängste.

Doch aufgepasst: Sie haben als Arbeitnehmer durchaus die Möglichkeit, gegen eine solche Kündigung vorzugehen! Und zwar im Rahmen der Kündigungsschutzklage! Ob falsch berechnete Fristen oder fehlende Unterschriften - Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, gibt es viele. Mit einer Kündigungsschutzklage werden solche Fehler aufgedeckt und angegriffen.

Gewinnen Sie die Klage, können Sie entweder normal weiterarbeiten oder aber - in den meisten Fällen - eine angemessene Abfindungszahlung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes verlangen!

Allerdings ist absolute Eile geboten: Der Gesetzgeber lässt Ihnen im Falle einer Kündigung nämlich nur wenig Zeit: So müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Kündigungserhalt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam. Da die Frist mit Zustellung der Kündigung beginnt, sollten Sie umgehend aktiv werden und einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen!

Wichtig: Hat Ihr Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausgesprochen - etwa eine per Post und eine per Boten zugestellt - müssen alle Kündigungen per Kündigungsschutzklage angegriffen werden, selbst wenn diese inhaltlich den gleichen Wortlaut haben!

Was kann JusDirekt für Sie tun?

Wir überprüfen für Sie, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat und wie die Aussichten sind, eine gute Abfindungszahlung zu erhalten. Sie können uns in unserer Kanzlei täglich erreichen - auch am Wochenende und an den Feiertagen.

Kündigungsschutzklage: Ist das teuer?

Nein! Die Kosten einer Kündigungsschutzklage können sich auch Arbeitnehmer ohne Rechtsschutz leisten. Die zu erwartenden Abfindungen liegen in den meisten Fällen deutlich über den entstandenen Ausgaben. Und wer sich eine Klage absolut nicht leisten kann, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.

Haben auch Sie eine Kündigung zum Jahresende erhalten?

Wenn auch Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht, sondern setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung!

Ihre Direktwahl: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307

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Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.