Voller Urlaubsanspruch bei "Folgearbeitsvertrag" - BAG, Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14

Arbeit Betrieb
18.11.2015423 Mal gelesen
Der Arbeitnehmer hat in jedem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Urlaub. Die Beschäftigung muss jedoch mindestens einen Monat dauern. Das Gesetz sieht zudem für volle Urlaubsansprüche eine 6-monatige Wartezeit vor. Wer sie nicht erfüllt, hat bloß Anspruch auf Teilurlaub.

Der Fall: Arbeitnehmer N. war seit 2009 bei Arbeitgeber G. beschäftigt. Er kündigte zum 30. Juni 2012, schloss aber gleich am 21. Juni 2012 mit G einen neuen Arbeitsvertrag. Der sollte am 2. Juli 2012 beginnen - und endete Mitte Oktober. N. verlangte Abgeltung seines vollen Urlaubsanspruchs. G. meinte, N. habe nur Anspruch auf Teilurlaub: Wartezeit nicht erfüllt - na toll.

Das Problem: Endet ein Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub abzugelten. Wird nach einem beendeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein neues begonnen, ist dieses Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich eigenständig zu sehen. Das ist vom Ansatz her vernünftig, im Einzelfall aber nicht gerecht. Schon gar nicht, wenn die Unterbrechung nur kurz war.

Das Urteil: In "Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet" (BAG, Urteil vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N. bekommt seinen ganzen Urlaub abgegolten. Prima. Ob das Bundesarbeitsgericht hier mehr die Einzelfallgerechtigkeit als die Systematik des Urlaubsrechts im Auge hatte? Egal. Der eine Tag Unterbrechung - der 1. Juli 2012 war übrigens ein Sonntag - kann's nicht machen. Hätte N. bis Mitte Oktober durchgearbeitet, hätte er auch den vollen Anspruch gehabt .