Zur Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates nach § 87 BetrVG bei einer verpflichtenden Teilnahme von Orchestermitgliedern an einem Gruppengespräch außerhalb der im Orchesterdienstplan festgelegten Zeiten über die Sitzordnung einer Gruppe vo

Arbeit Betrieb
16.10.2015173 Mal gelesen
In einem Orchester kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Sitzordnung bei Aufführungen. Der Arbeitgeber beraumte für die Betroffenen verpflichtend an, ohne den Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft dementsprechend die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Dies umfasst jegliche Tätigkeiten, die einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. Die Aufforderung des Arbeitgebers, dass eine Gruppe von Orchestermitgliedern verpflichtend bei dem Gruppengespräch erscheinen sollten, hatte die Art und Weise der Ausübung der Arbeitsleistung von Orchestermitgliedern und daher eine fremdnützige Tätigkeit zum Gegenstand. Das Gespräch betraf die Sitzordnung der Musiker der ersten Violinen während der Aufführungen des Orchesters. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Mehrheit der betroffenen Musiker mit der Durchführung des Gesprächs einverstanden war. Ein solches Einverständnis hebt die Zuordnung von Anordnungen im Zusammenhang mit der Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung zu den fremdnützigen Tätigkeiten nicht auf.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Orchestermusiker nicht zur Teilnahme an dem Abschlussgespräch verpflichtet werden konnten. Für das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten ist die individualrechtliche Zulässigkeit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahme ohne Bedeutung. Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist bereits erfüllt, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Maßnahmen in Bezug auf die Festlegung der Arbeitszeit trifft und ein kollektiver Tatbestand besteht. Nur bei diesem Verständnis wird dem Schutzzweck der Mitbestimmung, die einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers durch die Mitwirkung des Betriebsrates zu begrenzen, ausreichend Rechnung getragen.
Auch der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche kollektive Tatbestand liegt vor. Dieser Tatbestand verlangt eine Regelung, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Anordnung des Arbeitgebers an eine nach abstrakten Kriterien definierte Gruppe von Arbeitnehmer gerichtet ist.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sollte schließlich nicht nach § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG ausgeschlossen sein. Danach finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetztes u. a. auf solche Unternehmen und Betriebe, welche unmittelbar und überwiegend dem künstlerischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Das ist der Fall, wenn es sich um tendenzbezogene Maßnahmen handelt und wenn die Ausübung des Beteiligungsrechts die Tendenzverwirklichung ernstlich beeinträchtigen kann. Hierfür reicht es nicht aus, dass von dieser Tendenzträger erfasst werden. Die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft in der Regel Angelegenheiten, die vornehmlich den wert- und tendenzneutralen betrieblichen Arbeitsablauf zuzuordnen sind.
Ein unmittelbarer Bezug zu dem Tendenzzweck des Orchesters ist nicht erkennbar. Ebensowenig wie die künstlerische Bestimmung des Orchesterbetriebs durch das mitbestimmte Aufstellen konkreter Dienstpläne in Frage gestellt ist, wird sie durch die Beteiligung des Betriebsrates bei der Festlegung der Zeiten für ein Gespräch über die Sitzordnung von Orchestermusikern beeinträchtigt.