Kosten im Arbeitsrecht: Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzbar

Arbeit Betrieb
28.05.200912768 Mal gelesen

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und auch keine Prozeßkostenhilfe bekommt, muß die Kosten eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht selbst tragen, auch wenn er gewinnt, zumindest die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes.

Allerdings kann er diese Kosten steuermindernd geltend machen. Der Arbeitgeber als Betriebsausgaben, und der Arbeitnehmer als Werbungskosten. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist nämlich immer betrieblich bzw. beruflich veranlaßt, gerade dann, wenn es um eine Kündigung oder Abmahnung geht.

Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, man sich also nur beraten läßt oder man den Streit außergerichtlich beilegt.

Auch die sonstigen Kosten, wie z. B. die Fahrtkosten, die durch die Fahrten zum Anwalt oder Gericht entstehen, sind steuerlich absetzbar, und zwar wie Reisekosten, das heißt mit der üblichen Pauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

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