Drei-Wochen-Frist gilt auch für Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers

Arbeit Betrieb
31.08.2015462 Mal gelesen
Will sich ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz vor den ordentlichen Gerichten zur Wehr sitzen will, hat er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage zu erheben.

Will sich ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz vor den ordentlichen Gerichten zur Wehr sitzen will,  hat er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage zu erheben.

Dies hat das OLG Hamburg in seinem viel beachteten Urteil vom 22.03.2013 - 11 U 27/12  entschieden.

Dem klagenden Geschäftsführer war am 28.10.2010 durch ihm persönlich übergebenes Schriftstück ordentlich gekündigt worden. Er hielt die Kündigung zum einen aus formellen Gründen für unwirksam, zum anderen sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Das von ihm mit Klageschrift vom 04.02.2011 angerufene Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht, welches die Klage abwies.

Zu Recht, so das OLG Hamburg, welches die Berufung des Klägers zurückwies.

Es könne offen bleiben, ob sich der Kläger überhaupt auf  das Kündigungsschutzgesetz berufen könne oder ob ihm dies mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG verwehrt sei. Denn jedenfalls habe der Kläger bei Einreichung seiner Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG überschritten. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gelte auch vor den ordentlichen Gerichten, wenn sich ein Kläger auf die Kündigungsschutzgründe des § 1 KSchG berufen will. Wolle man nicht bereits aus dem Wortlaut es § 4 KSchG den Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber Kündigungsschutzklagen nur den Arbeitsgerichten zugewiesen habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Regelung des § 4 KSchG nur vor den Arbeitsgerichten gelten solle. Die Drei-Wochen-Frist diene nicht dem Schutz der Arbeitsgerichte, sondern solle dem Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber verschaffen, ob er über den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers neu disponieren und diesen ggf. neu besetzen kann. Dieses Bedürfnis bestehe unabhängig davon, vor welchem Gericht gegen die Kündigung geklagt werde.

Dem Kläger helfe auch nicht, dass er neben der Sozialwidrigkeit auch die formelle Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht habe. Es sei zwar zutreffend, dass nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Formunwirksamkeit einer Kündigung auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden könne, da § 4 KSchG eine schriftliche Kündigung voraussetze. Dies bedeute jedoch lediglich, dass der Kläger hinsichtlich seiner Einwendungen zur Formunwirksamkeit der Kündigung nicht an die Drei-Wochen-Frist gebunden war. Hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung bleibe es jedoch bei der Anwendbarkeit der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.

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