Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21.02.2008, AZ: 8 Sa 1896/07, im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber um die Urheberschaft eines Beschwerdeschreibens zu ermitteln, ein Schriftsachverständigengutachten einholte. Der Urheber - der Arbeitnehmer - sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Schmerzensgeld. Die Richter erkannten nicht auf einen Schmerzensgeldanspruch, weil der Arbeitnehmer nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Einer Einwilligung bedurfte es ebenfalls nicht, weil allein die Urheberschaft durch das Gutachten ermittelt werden sollte und nicht - wie bei grafologischen Gutachten - Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers gezogen werden sollten. Im Fall des anonymen Beschwerdebriefes ist der Computerausdruck jeder noch so eleganten Handschrift in jedem Fall vorzuziehen.

22.09.2008
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