DAS NEUE PFLEGEZEITGESETZ

Arbeit Betrieb
27.08.2008953 Mal gelesen

Seit 01.07.2008 ist das neue Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (PflegeZG)in Kraft getreten. Danach haben nunmehr zum einen Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, wenn sie für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren müssen. Der Arbeitgeber ist in einer solchen Situation aber nur ausnahmsweise (z.B. vertragliche Vereinbarung, besondere gesetzliche Bestimmungen) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung allerdings bestehen.

Zum anderen haben nahe Angehörige, die in einem Betrieb mit
mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, bei einer Pflegedauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit (sog. Pflegezeit). Beschäftigte müssen dies dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflege schriftlich ankündigen. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nicht. Der Pflegende ist bei einer Pflege von mindestens 14 Stunden wöchentlich weiter in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können auf Antrag von der Pflegekasse in Höhe des Mindestbeitrages übernommen werden.

Arbeitnehmer genießen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit bis zu deren Beendigung Kündigungsschutz. Muss der Arbeitgeber für die Pflegezeit eine Ersatzkraft einstellen, darf er dieses Arbeitsverhältnis befristen. Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber der Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht, wenn der freigestellte Beschäftigte vorzeitig aus der Pflegezeit zurückkehrt.

Für Fragen rund um das Arbeits- und Sozialrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwältin Monika Gilg, Stadtroda