Kanzlei Bonn Arbeitsrecht / der europäische Gerichtshof - AKTUELL -zur Problematik der Leiharbeitnehmer

Kanzlei Bonn Arbeitsrecht / der europäische Gerichtshof - AKTUELL -zur Problematik der Leiharbeitnehmer
10.04.2015266 Mal gelesen
Leiharbeitnehmer dürfen immer nur vorübergehend, nicht dauerhaft zum Einsatz kommen.

www.bonn-rechtsanwalt.de

Doch was darunter zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich. Die Gerichte streiten, der EuGH hätte Klarheit schaffen können. Das Urteil lässt aber  Fragen offen. Leiharbeit  soll dazu dienen, Arbeitsspitzen abzumildern.

Daher sind Leiharbeitnehmer immer nur »vorübergehend« zu beschäftigen (§ 1 AÜG), keinesfalls sollen Leiharbeitnehmer dauerhaft an Stelle von Stammarbeitnehmern zum Einsatz kommen. Unklar ist allerdings, was unter diesem vorübergehend zu verstehen ist. Mehrere Gerichte haben kontroverse Entscheidungen getroffen. Das BAG hat die  wichtige Frage bislang offengelassen - und sah sich im Übrigen nicht verpflichtet, den EuGH zur Klärung der Auslegung der entsprechenden EU-Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) anzurufen.

Ein finnisches Arbeitsgericht sah das dann - für das finnische Recht - auch anders und hat den EuGH Ende 2013 mit mehreren Vorlagefragen zur Leiharbeitsrichtlinie angerufen. Dabei hat der EuGH nun klargestellt, dass Beschränkungen der LEIHARBEIT  grundsätzlich nur durch Gründe der Allgemeinheit gerechtfertigt werden können. TARIFVERTRÄGE können daher Leiharbeit nicht wirksam beschränken, sofern nicht Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen. Allerdings richtet sich dieses Verbot nur an Behörden, nicht an Gerichte. Das insoweit vorlegende Gericht konnte daher entsprechend die tariflichen Regelungen bzw. Beschränkungen der Leiharbeit nicht prüfen. Es musste sie insoweit einfach anwenden. Die weitere Vorlagefrage, was genau unter einer nur »vorübergehenden« Leiharbeit zu verstehen ist, brauchte der EuGH daher leider nicht mehr zu beantworten.

Ein Praxisproblem belibt ungelöst.

Rechtsanwalt Sagsöz - Bonn- Arbeitsrecht 

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Quelle:

EuGH, Urteil vom 17.03.2015
Aktenzeichen: Rs.: C 533/13