Arbeitsrecht Bonn/ ArbG Mainz: Arbeitsvertrag mit Profifußballer darf nicht wegen ungewisser Leistungsentwicklung befristet werden

Arbeitsrecht Bonn/  ArbG Mainz: Arbeitsvertrag mit Profifußballer darf nicht  wegen ungewisser Leistungsentwicklung befristet werden
24.03.2015206 Mal gelesen
Die ungewisse Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers rechtfertigt keine Befristung seines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung.

 Dies hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden und der Klage eines Bundesligaspielers stattgegeben (Az.: 3 Ca 1197/14).


Der Kläger war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein trug vor, er habe mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34jährigen Spieler aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen, und verwies auf die Branchenüblichkeit. Der Spieler hielt die Befristung für unwirksam und klagte auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Eine Befristung ohne Sachgrund sei wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht gekommen. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag habe auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden dürfen. Lägen andere Sachgründe - etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers - nicht vor, so rechtfertige die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

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Quelle Beck Verlag