Klageverzicht nicht immer gültig - BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14

Arbeit Betrieb
18.03.2015216 Mal gelesen
Der Arbeitgeber möchte ein Arbeitsverhältnis in der Regel schnell und sicher beenden. Die beste Möglichkeit dafür bietet ihm ein Aufhebungsvertrag – am besten noch garniert mit einem Klageverzicht. Für Arbeitnehmer heißt es dann jedoch: aufpassen!

Der Fall: Arbeitnehmer N. stand in Verdacht, zwei Tütensuppen im Wert weniger Euro entwendet und verzehrt zu haben. Arbeitgeber G. bot ihm deswegen einen Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht an. Wenn N. den unterschreibe,  so G., würde er auf Strafanzeige und fristlose Kündigung verzichten. N. unterschrieb - focht den Vertrag kurz darauf wegen widerrechtlicher Drohung an.

Das Problem: Wer leichtfertig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, läuft immer Gefahr, beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe eine Sperrfrist zu bekommen. Späte Reue allein genügt da nicht. Der Vertrag muss aus der Welt. Das geht am besten mit einer Anfechtung - die aber nur dann erfolgreich ist, wenn der Arbeitgeber tatsächlich widerrechtlich gedroht hat.

Das Urteil: Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie muss angemessen sein und ist in der Regel unwirksam, "wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG, Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14 - Pressemitteilung)."

Die Konsequenz: N. hat mit Rückendeckung des BAG gute Chancen, seinen Arbeitsplatz zu retten. Leider konnte ihm das Gericht nicht bis zu Ende helfen, weil die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Drohung tatsächlich widerrechtlich war. Ist der Klageverzicht wirksam, hat N. keine Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten.