Rente kein Befristungsgrund - BAG, 11.02.2015, 7 AZR 17/13

Arbeit Betrieb
01.03.2015420 Mal gelesen
Sie wollen Mitarbeiter nach Eintritt ins Rentenalter befristet weiterbeschäftigen? Dann denken Sie unbedingt daran, dass Sie für die Befristung des Arbeitsvertrags einen sachlichen Grund brauchen. Sonst ist Ihre Befristung unwirksam ...

Der Fall: Arbeitnehmer N war lange Jahre bei Arbeitgeber G beschäftigt. Dann wurde er 65 und bezog seine Altersrente. Einen Tag nach seinem 65. Geburtstag vereinbarten N und G, das Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende fortzusetzen. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt zwecks Einarbeitung einer Ersatzkraft. Am Ende meinte G, jetzt sei es genug, und wollte N freisetzen.

Das Problem: Arbeitsverhältnisse enden bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht automatisch. So ein Ende muss entweder arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden. Nun ist es zwar zulässig, Arbeitsverträge zu befristen. Wenn es sich dabei jedoch nicht um eine Neueinstellung handelt, benötigt der Arbeitgeber für die Befristung einen sachlichen Grund. Und der ist oft schwer zu finden.

Das Urteil: Die befristete Fortsetzung von Arbeitsverträgen  kann nach Erreichen des Rentenalters sachlich gerechtfertigt sein, wenn der befristet weiterbeschäftigte Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente bezieht und seine befristete Weiterbeschäftigung der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Der Altersrentenbezug allein ist kein Befristungsgrund (BAG, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13 - Pressemitteilung Nr. 5/15).

Die Konsequenz: N's Befristungskontrollklage hat nun mit Rückendeckung des BAG gute Chancen. Leider konnten die Erfurter Arbeitsrichter den Streit nicht zu Ende entscheiden, weil die Vorinstanz keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen des Sachgrunds getroffen hatte. Allein mit der Begründung "Du bist ja Rentner" kann in Zukunft jedenfalls kein Arbeitsvertrag mehr befristet werden.