Detektive richtig einsetzen

Detektive richtig einsetzen
19.02.2015323 Mal gelesen
Möglichkeiten von Arbeitgebern bei Bedenken gegen eine Arbeitsunfähigkeit

Mit Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Einsatz von Detektiven geäußert.


Die Überwachung eines Mitarbeiters durch einen Detektiv ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Besonders brisant ist das Thema zu bewerten, wenn die Beschattung gefilmt wird.


Im konkreten Fall war eine Mitarbeiterin über einen Zeitraum von zwei Monaten arbeitsunfähig. Sie legte verschiedene Atteste vor. Das Fass zum Überlaufen brachte, dass die Arbeitnehmerin als Arbeitsunfähigkeit einen vom Hausarzt attestierten Bandscheibenvorfall nannte. Der Geschäftsführer beauftragte einen Detektiv. Der sollte herausfinden, ob die Mitarbeiterin wirklich krank sei. Der Detektiv observierte die Mitarbeiterin über einen halben Monat. Die Aufnahmen der Observation wurden - gemeinsam mit einem Bericht - dem Geschäftsführer vorgelegt. Nachdem die Mitarbeiterin von der Observierung erfuhr, verlangte sie vom Arbeitgeber Schmerzensgeld.

Bestätigt hat das BAG, dass der Einsatz eines Detektives durchaus rechtens sein kann. Allerdings gibt es klare Grenzen.


Zulässig ist der Einsatz eines Detektives dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung besteht. Ebenso ist der Detektiveinsatz legitim, wenn der Einsatz des Detektives notwendig wird, um eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung aufzudecken oder zu verhindern. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit ist eine solche schwere Pflichtverletzung. Sie kann zur Kündigung berechtigen und damit auch zum Einsatz eines Detektives. Allerdings gibt es Grenzen für den Einsatz von Detektiven. Der Einsatz muss zeitlich begrenzt sein und der Detektiv darf nicht in den Privatbereich der Arbeitnehmerin eindringen. Zudem ist der Einsatz eines Detektivs unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte Verdachtsmomente für eine Pflichtverletzung (z.B. eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit) hat. An einem solchen hinreichenden Verdacht fehlte es in dem vom BAG entschiedenen Fall. Alleine der Umstand, dass ein Hausarzt den Bandscheibenvorfall attestierte, reicht als hinreichender Verdacht nicht aus.


Vor der Beauftragung eines Detektives muss also immer geprüft werden, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Sonst drohen Verwertungsverbote im etwaigen Kündigungsschutzverfahren und Schmerzensgeldforderungen.
Autor:
Tobias Grambow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner und Leiter der Practice Group Compliance
Mitglied der Practice Group Arbeitsrecht
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